Allgemeine Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Infrastrukturelles Facility Management Service GMBH 1160 Wien; Seeböckgasse 59/2/7

1. ALLGEMEINES 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der Firma Infrastrukturelles Facility Management Service GmbH, im Folgenden kurz „IFMS“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, IFMS hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. PREISE
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gutgeschrieben. Die Angebote von IFMS sind stets unverbindlich und unentgeltlich. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist IFMS berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung anzupassen.

3. VERTRAGSDAUER
Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg ein Monat vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend, gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter von IFMS eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden, etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).

4. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandungen (Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch IFMS binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist IFMS berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne dass dies zudem Verzugsfolgen nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats nachweislich schriftlich bei IFMS gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
IFMS haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. (Gewährleistungs- und sonstige) Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Sachbearbeiters von IFMS anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht nachweislich schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc., sowie für (sonstige) Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet IFMS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit IFMS haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc., besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann IFMS vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

Im Einzelnen gilt zudem (soweit anwendbar):

SONDERREINIGUNGEN (BAUREINIGUNGEN): Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt IFMS keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen, wie beispielsweise durch Folien, ist der Auftraggeber oder dessen Lieferant verantwortlich.

FENSTERREINIGUNG: Für Schäden an beschichteten Fenstern übernimmt IFMS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

JALOUSIENREINIGUNG: Für verwitterungsbedingte Verfärbungen übernimmt IFMS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

MASCHINENREINIGUNG, TROCKENEISREINIGUNG: Bei Erstantritt der Reinigungstechniker ist der Vorarbeiter durch eine fachkundige Person des Auftraggebers („SFK“) auf besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, etc. sowie allfällige Besonderheiten, auf welche bei der durchzuführenden Reinigung Bedacht genommen werden muss, hinzuweisen. Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind durch den Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung insbesondere gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist zudem ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Infrastrukturelles Facility Management Service GMBH
1160 Wien; Seeböckgasse 59/2/7

6. LIEFERVERZUG
IFMS haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von IFMS entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt IFMS zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc. (Schadenersatz- oder sonstige) Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern IFMS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens zum jeweiligen Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt) tritt auch ohne Mahnung bereits am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber trägt zudem alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (Gewährleistungs- oder sonstigen) Ansprüchen zurückzuhalten oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von behaupteten Nicht- oder Schlechtleistungen von den verrechneten Summen abzuziehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

8. AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

9. LEISTUNGEN
Leistungen sind von IFMS stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässlich von Adaptierungen, etc., werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht nur, aber unter anderem auch für eine Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern, Toilettenpapier, etc. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass das eingesetzte IFMS Personal im Notfall für die erste Wundversorgung die Einrichtungen der Ersten Hilfe (Erste Hilfekasten) vor Ort verwenden darf. Die verwendeten Artikel werden selbstverständlich kurzfristig von IFMS wieder aufgefüllt.

ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN: Die Preise von IFMS beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht im alleinigen Einflussbereich von IFMS stehen, so werden die Stehzeiten der Mitarbeiter von IFMS gesondert in Rechnung gestellt.

10. ABWERBEVERBOT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von IFMS eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben. IFMS ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vermittlungsgebühr zu begehren, wenn der Auftraggeber oder eine (Konzern-) Gesellschaft des Auftraggebers, mit der er rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, mit einem von IFMS bei ihm eingesetzten Reinigungspersonal während der Vertragszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis in welcher Form auch immer eingeht, und zwar in der Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten dieses von IFMS eingesetzten (und vom Auftragnehmer übernommenen) Reinigungspersonals.

11. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND

GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 1220 Wien zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von IFMS im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen IFMS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

Stand: 11/2024

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE WINTERBETREUUNG
Infrastrukturelles Facility Management Service GMBH 1160 Wien; Seeböckgasse 59/2/7

1.0. Geltung, Leistungsumfang
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der Infrastrukturellen Facility Service GmbH, im Folgenden kurz „IFMS“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, IFMS hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. IFMS verpflichtet sich im Rahmen dieser AGB, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem in den nachstehenden Regelungen vorgesehenen Umfang, wobei von IFMS im Einzelfall Zusatzleistungen angeboten werden können, die gegebenenfalls gesondert schriftlich zu vereinbaren sind.

1.1. IFMS ist zur Beseitigung der Ursachen, die zu der Bildung von Eis, wie etwa durch undichte Dachrinnen, etc., der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern, welche von einem Fachunternehmen zu entfernen sind, sowie für die Entfernung von Schnee oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

1.2. IFMS ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

1.3. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung, sohin die Räumung oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis, entsprechend der Wettersituation, und zwar stets abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer, längstens jedoch innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei entsprechendem Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.

1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. IFMS ist daher auch nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt oder ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. IFMS übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.

1.6. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauernd gefrierendem Regen, kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt diesfalls spätestens vier Stunden nach Beendigung der Extremsituation.

1.7. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie etwa Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gegebenenfalls gesondert im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren, widrigenfalls sich die Betreuung hierauf nicht erstreckt. Selbst diesfalls werden die Innenflächen nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist auf Grund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung, etwa zwischen abgestellten Fahrzeugen, ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gegebenenfalls gesondert schriftlich ausdrücklich vereinbart werden.

1.8. Die Streusplittentfernung wird von IFMS entsprechend den einschlägigen behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

1.9. Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist gegebenenfalls ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes, sofern darin ausdrücklich enthalten) zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht mehr verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen – und wird von IFMS visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) ist IFMS nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist IFMS verpflichtet, dem Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IFMS allfällige Änderungen der Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse oder der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist IFMS von jeglicher Haftung aus einer Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

1.10. Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet IFMS stets nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages, bezogen auf den Vertragsbeginn, nachweislich in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben.

2.0. Haftung
2.1. Die Haftung von IFMS beschränkt sich stets auf  grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Zudem ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, wie etwa Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und betreffend Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

2.2. IFMS haftet überdies nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte, wie etwa einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, etc., verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. IFMS trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Zudem haftet IFMS nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch höhere Gewalt, wie etwa den Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, etc., zurückzuführen sind.

2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen IFMS haftbar werden könnte, wie etwa die Körperverletzung von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc., nach Bekanntwerden unverzüglich an IFMS schriftlich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes jede Hilfe zu leisten. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass das eingesetzte IFMS Personal im Notfall für die erste Wundversorgung die Einrichtungen der Ersten Hilfe (Erste Hilfekasten) vor Ort verwenden darf. Die verwendeten Artikel werden selbstverständlich kurzfristig von IFMS wieder aufgefüllt.

2.4.Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. IFMS haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen, noch für Schäden, die durch zulässigerweise verwendetes Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. IFMS ist auch nicht verpflichtetStreugut aus Grünflächen zu entfernen.

3.0. Beginn des Vertragsverhältnisses, Entgelt
3.1. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf die Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis allenfalls nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abweichend und diesfalls stets unter Berücksichtigung des Punktes 1.10.

3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Sind bezüglich der Entrichtung des Entgelts Teilzahlungen vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat IFMS das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt schriftlich oder sonst durch nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse.

3.3. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

3.4. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind, und weiters Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt). Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate Terminsverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.

3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die IFMS keinen Einfluss hat, wie etwa Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.

3.6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

3.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag auf Auftraggeberseite von einem Vertreter, wie etwa einer Hausverwaltung, abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss unterbleibt.

4.0. Dauer des Vertragsverhältnisses, Rabatte
4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine  unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zum 31. Juli eines jeden Jahres nachweislich schriftlich am Postweg (ordentlich) gekündigt werden, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt.

4.2. Ein allenfalls gewährter Einführungsrabatt wird lediglich für die erste Saison gewährt und entfällt im darauf folgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossenen Vertrag wird nur für die Dauer des aufrechten weiteren Vertrages gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterbetreuungsentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind vom Auftraggeber anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Im Falle der sofortigen Auflösung des Winterbetreuungsvertrages ist IFMS berechtigt, mindestens 75% des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5.0. Kennzeichnung
Zur Kennzeichnung der von IFMS betreuten Liegenschaften  gestattet der Auftraggeber, dass an Hauswänden, Zäunen, etc., Firmenschilder montiert werden.

6.0. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 1220 Wien zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

7.0. Allgemeine Bestimmungen
Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und  Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von IFMS im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen IFMS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Infrastrukturelles Facility Management Service GMBH; Laaerstrasse 80, 2100 Korneuburg

1. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der Firma Infrastrukturelles Facility Management Service GmbH, im Folgenden kurz „IFMS“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, IFMS hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. PREISE
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gutgeschrieben. Die Angebote von IFMS sind stets unverbindlich und unentgeltlich. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist IFMS berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung anzupassen.

3. VERTRAGSDAUER
Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg ein Monat vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend, gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter von IFMS eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden, etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).

4. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandungen (Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch IFMS binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist IFMS berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne dass dies zudem Verzugsfolgen nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats nachweislich schriftlich bei IFMS gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
IFMS haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. (Gewährleistungs- und sonstige) Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Sachbearbeiters von IFMS anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht nachweislich schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc., sowie für (sonstige) Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet IFMS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit IFMS haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc., besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann IFMS vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet. Im Einzelnen gilt zudem (soweit anwendbar):

SONDERREINIGUNGEN (BAUREINIGUNGEN): Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt IFMS keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen, wie beispielsweise durch Folien, ist der Auftraggeber oder dessen Lieferant verantwortlich.

FENSTERREINIGUNG: Für Schäden an beschichteten Fenstern übernimmt IFMS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

JALOUSIENREINIGUNG: Für verwitterungsbedingte Verfärbungen übernimmt IFMS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

MASCHINENREINIGUNG, TROCKENEISREINIGUNG: Bei Erstantritt der Reinigungstechniker ist der Vorarbeiter durch eine fachkundige Person des Auftraggebers („SFK“) auf besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, etc. sowie allfällige Besonderheiten, auf welche bei der durchzuführenden Reinigung Bedacht genommen werden muss, hinzuweisen. Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind durch den Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung insbesondere gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist zudem ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

6. LIEFERVERZUG
IFMS haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von IFMS entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt IFMS zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc. (Schadenersatz- oder sonstige) Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern IFMS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens zum jeweiligen Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt) tritt auch ohne Mahnung bereits am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber trägt zudem alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (Gewährleistungs- oder sonstigen) Ansprüchen zurückzuhalten oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von behaupteten Nicht- oder Schlechtleistungen von den verrechneten Summen abzuziehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

8. AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

9. LEISTUNGEN
Leistungen sind von IFMS stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässlich von Adaptierungen, etc., werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht nur, aber unter anderem auch für eine Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern, Toilettenpapier, etc. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass das eingesetzte IFMS Personal im Notfall für die erste Wundversorgung die Einrichtungen der Ersten Hilfe (Erste Hilfekasten) vor Ort verwenden darf. Die verwendeten Artikel werden selbstverständlich kurzfristig von IFMS wieder aufgefüllt.

ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN: Die Preise von IFMS beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht im alleinigen Einflussbereich von IFMS stehen, so werden die Stehzeiten der Mitarbeiter von IFMS gesondert in Rechnung gestellt.

10. ABWERBEVERBOT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von IFMS eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben. IFMS ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vermittlungsgebühr zu begehren, wenn der Auftraggeber oder eine (Konzern-) Gesellschaft des Auftraggebers, mit der er rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, mit einem von IFMS bei ihm eingesetzten Reinigungspersonal während der Vertragszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis in welcher Form auch immer eingeht, und zwar in der Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten dieses von IFMS eingesetzten (und vom Auftragnehmer übernommenen) Reinigungspersonals.

11. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND

GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 1220 Wien zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von IFMS im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen IFMS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

Stand: 11/2024

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE WINTERBETREUUNG
Infrastrukturelles Facility Management Service GMBH; Laaerstrasse 80, 2100 Korneuburg

1.0. Geltung, Leistungsumfang
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der Infrastrukturellen Facility Service GmbH, im Folgenden kurz „IFMS“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, IFMS hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. IFMS verpflichtet sich im Rahmen dieser AGB, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem in den nachstehenden Regelungen vorgesehenen Umfang, wobei von IFMS im Einzelfall Zusatzleistungen angeboten werden können, die gegebenenfalls gesondert schriftlich zu vereinbaren sind.

1.1. IFMS ist zur Beseitigung der Ursachen, die zu der Bildung von Eis, wie etwa durch undichte Dachrinnen, etc., der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern, welche von einem Fachunternehmen zu entfernen sind, sowie für die Entfernung von Schnee oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

1.2. IFMS ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

1.3. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung, sohin die Räumung oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis, entsprechend der Wettersituation, und zwar stets abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer, längstens jedoch innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei entsprechendem Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.

1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. IFMS ist daher auch nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt oder ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. IFMS übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.

1.6. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauernd gefrierendem Regen, kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt diesfalls spätestens vier Stunden nach Beendigung der Extremsituation.

1.7. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie etwa Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gegebenenfalls gesondert im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren, widrigenfalls sich die Betreuung hierauf nicht erstreckt. Selbst diesfalls werden die Innenflächen nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist auf Grund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung, etwa zwischen abgestellten Fahrzeugen, ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gegebenenfalls gesondert schriftlich ausdrücklich vereinbart werden.

1.8. Die Streusplittentfernung wird von IFMS entsprechend den einschlägigen behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

1.9. Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist gegebenenfalls ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes, sofern darin ausdrücklich enthalten) zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht mehr verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen – und wird von IFMS visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) ist IFMS nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist IFMS verpflichtet, dem Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IFMS allfällige Änderungen der Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse oder der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist IFMS von jeglicher Haftung aus einer Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

1.10. Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet IFMS stets nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages, bezogen auf den Vertragsbeginn, nachweislich in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben.

2.0. Haftung
2.1. Die Haftung von IFMS beschränkt sich stets auf  grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Zudem ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, wie etwa Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und betreffend Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

2.2. IFMS haftet überdies nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte, wie etwa einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, etc., verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. IFMS trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Zudem haftet IFMS nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch höhere Gewalt, wie etwa den Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, etc., zurückzuführen sind.

2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen IFMS haftbar werden könnte, wie etwa die Körperverletzung von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc., nach Bekanntwerden unverzüglich an IFMS schriftlich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes jede Hilfe zu leisten. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass das eingesetzte IFMS Personal im Notfall für die erste Wundversorgung die Einrichtungen der Ersten Hilfe (Erste Hilfekasten) vor Ort verwenden darf. Die verwendeten Artikel werden selbstverständlich kurzfristig von IFMS wieder aufgefüllt.

2.4.Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. IFMS haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen, noch für Schäden, die durch zulässigerweise verwendetes Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. IFMS ist auch nicht verpflichtetStreugut aus Grünflächen zu entfernen.

3.0. Beginn des Vertragsverhältnisses, Entgelt
3.1. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf die Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis allenfalls nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abweichend und diesfalls stets unter Berücksichtigung des Punktes 1.10.

3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Sind bezüglich der Entrichtung des Entgelts Teilzahlungen vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat IFMS das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt schriftlich oder sonst durch nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse.

3.3. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

3.4. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind, und weiters Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt). Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate Terminsverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.

3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die IFMS keinen Einfluss hat, wie etwa Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.

3.6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

3.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag auf Auftraggeberseite von einem Vertreter, wie etwa einer Hausverwaltung, abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss unterbleibt.

4.0. Dauer des Vertragsverhältnisses, Rabatte
4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine  unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zum 31. Juli eines jeden Jahres nachweislich schriftlich am Postweg (ordentlich) gekündigt werden, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt.

4.2. Ein allenfalls gewährter Einführungsrabatt wird lediglich für die erste Saison gewährt und entfällt im darauf folgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossenen Vertrag wird nur für die Dauer des aufrechten weiteren Vertrages gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterbetreuungsentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind vom Auftraggeber anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Im Falle der sofortigen Auflösung des Winterbetreuungsvertrages ist IFMS berechtigt, mindestens 75% des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5.0. Kennzeichnung
Zur Kennzeichnung der von IFMS betreuten Liegenschaften  gestattet der Auftraggeber, dass an Hauswänden, Zäunen, etc., Firmenschilder montiert werden.

6.0. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 1220 Wien zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

7.0. Allgemeine Bestimmungen
Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und  Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von IFMS im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen IFMS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

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